Bundesgerichtshof winkt Schiedsklausel der Rechtsschutzversicherer durch

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ist in Karlsruhe mit dem Versuch gescheitert, den Rechtschutzversicherern eine Klausel verbieten zu lassen, nach der der Kunde innerhalb von vier Wochen ein Schiedsverfahren einleiten kann, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage verweigert.

Während die Vorinstanzen der vzbv noch Recht gaben, hält der BGH die Rechtsschutzversicherungsbranche nicht für verpflichtet, die Kunden im Fall einer Schiedsgerichtsklausel darüber aufzuklären, dass sie die Deckungszusage unabhängig von einem Schiedsgericht auch vor den ordentlichen Gerichten einklagen können. Begründung: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehme bereits dem Wortlaut der Klausel, wonach er die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen "kann", dass diese für ihn ein Recht, nicht aber eine Pflicht begründe. Außerdem seien die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, die Kunden gesondert darüber aufzuklären, dass sie die Besetzung des Schiedsgerichts anfechten können, falls ein Schiedsrichter befangen sei (BGH, Urteil vom 12.6.2024, Az.: IV ZR 341/22).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2024 09:46
Quelle: BGH, Urt. v. 12.06.2024 – IV ZR 341/22

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