Zertifizierungs-Verordnung für Mediatoren
Seit dem 1. September 2017 gilt für Mediatorinnen und Mediatoren die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV). Die Verordnung regelt, unter welchen näher bestimmten Voraussetzungen Mediatoren die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" führen dürfen. Voraussetzung ist eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die Ausbildungsinhalte werden im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Bestandteil der Ausbildung ist eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Ferner müssen zertifizierte Mediatoren in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Nachweis des Erwerbs von Praxiserfahrung an vier Einzelsupervisionen teilnehmen, jeweils im Anschluss an eine selbst als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Die Fortbildungspflicht des zertifizierten Mediators umfasst 40 Zeitstunden alle vier Jahre.
Eine erste Novelle der Verordnung ist 2020 in Kraft getreten, nachdem der Verordnungsgeber die COVID-19-Pandemie zum Anlass genommen, mit § 8 (neue Fassung) eine (generelle) Regelung zur Hemmung von Fristen einzuführen.
Das bisherige System der "faktischen Selbstzertifizierung" im Bereich der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung hat breite Kritik erfahren. Um dieser Kritik zu begegnen, arbeitet der Verordnungsgeber aktuell an einer Reform der Verordnung. Ein erstes Diskussionspapier zu den Eckpunkten hat die zuständige Referatsleiterin am 15.11.2021 im Rahmen eines Online-Erfahrungsaustausches vorgestellt.
Download PDF: 2021-11-15_Diskussionsentwurf BMJV_Mediation 2021