Verbraucher-ADR
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016 wurde am 25.2.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254) verkündet.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) tritt im Wesentlichen am 1. April 2016 in Kraft, einige Verordnungsermächtigung gelten ab sofort. Die Informationspflicht für Händler gilt erst ab dem 1. Februar 2017.
Hintergrund:
Der Deutsche Bundestag hatte am 3.12.2015 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in der vom Rechtausschuss des Deutschen Bundestages empfohlenen Fassung beschlossen.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Entwurf des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (BT-Drucksache 18/6904) am 2. Dezember 2015 mit einer Reihe von Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (BT Drucksache 18/5089) gebilligt.
Einige Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf (BT Drs. 18/5089) sind besonders erwähnenswert:
An die Qualifikation des Streitmittlers werden höhere Anforderungen gestellt. Nur Juristen mit Befähigung zum Richteramt sowie zertifizierte Mediatoren können zukünftig Streitmittler sein. Über diesen Punkt war zuvor heftig kontrovers diskutiert worden. Auf der einen Seite wurde die Formulierung im Regierungsentwurf, dass ein Streitmittler über "allgemeine Rechtskenntnisse" verfügen müsse, für zu diffus gehalten. Ein Streitmittler benötige juristische Kompetenz um Verbraucherrecht prüfen zu können. Auf der anderen Seite wurde die Ansicht vertreten, dass nach der EU-ADR-Richtlinie lediglich ein allgemeines Rechtsverständnis gefordert werde. Die mit der Streitbeilegung betrauten Personen sollen danach nur allgemeine Rechtskenntnisse für das Verstehen der rechtlichen Folgen von Streitigkeiten haben. Nicht erforderlich sei daher die deutsche Befähigung zum Richteramt. Letztlich konnte sich hier eine strenge Handhabung bei den Qualitätstandards im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit und der Wahrung von Verbraucherrechten durchsetzen.
Änderungen gibt es auch bei den Informationspflichten der Unternehmer. Sie müssen auf ihrer Homepage und in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, und sich bei der Ablehnung einer Verbraucherbeschwerde darüber erklären, ob sie zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens bereit sind. Die Unternehmer müssen ein Jahr nach Verkündung des VSBG auf die neuen Anforderungen reagieren.
Des Weiteren können Unternehmen Verbraucher nicht durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichten, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die Länder müssen vorerst keine sog. Universalschlichtungsstelle etablieren. Der Gesetzgeber fügt an dieser Stelle eine neue Bestimmung ins VSBG ein: Danach fördert das BMJV bis zum 31. Dezember 2019 die Arbeit einer bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Hierdurch sollen Erkenntnisse für die künftige Gestaltung der Auffangschlichtung gewonnen werden, ohne dass die Länder sogleich zur Errichtung von Universalschlichtungsstellen verpflichtet werden.
Nur eingetragene Vereine können Schlichtungsstelle werden. Bereits existierende Schlichtungsstellen haben zwei Monate nach Verkündung des VSBG Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Zuständig für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen sowie einer Universalschlichtungsstelle ist das Bundesamt für Justiz. In dieser Frage gab es zuvor es einen langen Dissens zwischen Bund und Ländern. Der Bundesrat hielt für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen, wie auch für eine Universalschlichtung, eine auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit für zwingend notwendig, um unter anderem eine einheitliche Praxis im Zulassungsverfahren zu garantieren. Die Bundesregierung war der Ansicht, dass eine Zuständigkeit beim Bund für die Anerkennung der Verbraucherschlichtungsstellen sowie für die Unversalschlichtungsstelle sei nicht zwingend notwendig sei, mit dem Argument, dass im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz die "Anerkennung" detailliert geregelt werde und daher eine Rechtszersplitterung nicht zu befürchten sei.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
Gesetzentwurf der Bundesregierung - VSBG