Europäische Union
Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage zahlreicher Stellungnahmen zum Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht und nach öffentlicher Anhörung der Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten und Vertretern der Mediationsorganisationen 2004 zwei Initiativen zur Förderung von Mediation auf den Weg gebracht: den European Code of Conduct for Mediators sowie einen Richtlinienvorschlag über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Beide finden Sie hier im Anschluss.
European Code of Conduct for Mediators
Vorbemerkungen der EU-Kommission zum Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren
Der Verhaltenskodex für Mediatoren stellt eine Reihe von Prinzipien auf, denen sich die einzelnen Mediatoren freiwillig und in eigener Verantwortung unterwerfen können. Er soll auf alle Arten von Mediation in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten anwendbar sein. Auch Institutionen, die Mediationsdienste anbieten, können sich an den Kodex binden, indem sie von den Mediatoren, die unter der Schirmherrschaft ihrer Organisation handeln, verlangen, den Kodex zu achten. Die Befolgung des Kodexes lässt die berufsrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten unberührt. Der Verhaltenskodex stellt nicht den offiziellen Standpunkt der Kommission dar. Die Kommission führt keinerlei Nachprüfungen durch, ob der Kodex tatsächlich eingehalten wird und übernimmt keinerlei Verantwortung in dieser Hinsicht, ebenso wenig wie für die Dienste, die diese Mediatoren oder Institutionen anbieten. Mediatoren und Institutionen, die Verbraucherstreitigkeiten durchführen, können sich dem Kodex ebenfalls anschließen. Eine offizielle Empfehlung der Kommission 2001 zu dem speziellen Bereich der Verbrauchermediation besagt, dass alle Mediatoren oder Institutionen, die von dieser Empfehlung erfasst sind, die dort niedergelegten Prinzipien beachten sollen. Weitere Informationen über Verbrauchermediation befinden sich auf der Website des EEJNet.
Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren¹
1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
1.1 Zuständigkeit
Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2 Ernennung
Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.
1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators
Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1 Unabhängigkeit und Objektivität
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit.
Solche Umstände sind
- eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
- ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
- eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien.
In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.
2.2 Unparteilichkeit
Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediations-regelung und Vergütung
3.1 Verfahren
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.
Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.
Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.
Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2 Faires Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.
Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
- er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens
Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen.
Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.
Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.
3.4 Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
4. Vertraulichkeit
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.
¹Amtliche Übersetzung des European Code of Conduct for Mediators. Die Originalversion ist abgedruckt in ZKM 4/2004.
Die CfM hat sich dem European Code of Conduct for Mediators verpflichtet und wird seit 2004 in der EU-Liste der Mediatorenvereinigungen der Europäischen Kommission geführt. Damit sind auch unsere Mitglieder verpflichtet, den ethischen Leitlinien dieses Kodexes zu entsprechen.