Deutscher Verbraucher gewinnt "Europa-Verfahren": 1.600 Euro für Sammelfigur eingeklagt

Ein Sammler aus Deutschland hat ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen gewonnen, nachdem eine kostbare Sammelfigur nie bei ihm ankam. Er leitete den für Laien oft unzugänglichen Prozess mit der Hilfe von "Justiz ohne Grenzen" ein.

Ein Verbraucher aus Deutschland erwarb eine Samurai-Figur bei einem französischen Online-Shop. Es handelt sich um ein Sammlerstück im Wert von rund 1.600 Euro mit Versandkosten. Leider währte die Vorfreude nicht lange, denn der Artikel wurde nie geliefert. Der Online-Shop schob die Verantwortung auf das Versandunternehmen und wollte den Kaufpreis nicht erstatten.

Also wendete sich der Sammler an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV). Der Verein wirkte auf eine gütliche Einigung hin, aber das Unternehmen reagierte zunächst nicht und zeigte sich später uneinsichtig. Dabei ist die Gesetzeslage eindeutig: Bei Nicht-Lieferung muss der Online-Händler erstatten. Glücklicherweise hat das ZEV ein weiteres Ass im Ärmel. Seit 2023 unterstützt es im Rahmen seines EU-finanzierten Projekts „Justiz ohne Grenzen" bei der Einleitung von sogenannten vereinfachten europäischen Gerichtsverfahren im deutsch-französischen Kontext. Mit Unterstützung des Projektteams füllte der betroffene Verbraucher das erforderliche Formblatt aus – auf Französisch, da ein Amtsgericht im Land des Online-Shops zuständig ist. Das Gericht akzeptierte das Verfahren und gab dem deutschen Verbraucher Recht. Der Online-Shop wurde zur Zahlung der 1.600 Euro plus Zinsen verurteilt.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist eines von zwei sogenannten vereinfachten europäischen Gerichtsverfahren. Die Bezeichnung „vereinfacht“ trifft es jedoch nicht ganz, da es für juristische Laien nahezu unmöglich ist, das Verfahren eigenständig einzuleiten. Viele scheitern bereits an der ersten Frage des Formblatts, nämlich der nach dem zuständigen Gericht. Für die Nutzung des Verfahrens müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Es muss sich um einen grenzüberschreitenden Fall in einem anderen EU-Land handeln. Eine Ausnahme bildet Dänemark. Zudem muss es sich um eine Streitigkeit im Handels- oder Zivilrecht handeln, typischerweise eine Verbraucherstreitigkeit. Öffentliche Gegner wie der Zoll oder eine Steuerbehörde fallen raus. Die dritte Bedingung betrifft den Streitwert, der unter 5.000 Euro liegen muss.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2024 13:24
Quelle: www.cec-zev.eu v. 25.7.2024

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