BASF gegen BAYER: Schiedsspruch mit zwei von drei Unterschriften wirksam

Der Spruch eines dreiköpfigen Schiedsgerichts kann auch mit zwei Unterschriften wirksam sein. Dies stellte der Bundesgerichtshof nun fest und verwies einen Rechtsstreit zwischen den Chemiekonzernen BASF und Bayer zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. I ZB 34/23).

Ein Schiedsspruch muss grundsätzlich von allen Schiedsrichtern unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift, muss dafür nach § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Grund angegeben werden. Laut BGH reicht es dazu aus, wenn „signature could not be obtained" vermerkt ist. Der Schiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht im konkreten Fall eine Klage auf Schadensersatz aus Unternehmenskaufverträgen („Asset Purchase Agreements") abwies, trug nur die Unterschriften von zwei der drei Schiedsrichter, die des dritten Schiedsrichters fehlte. Unterhalb seines Namens stand in Klammern „signature could not be obtained". In § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO ist geregelt, dass grundsätzlich alle Schiedsrichter den Schiedsspruch unterschreiben müssen. Nach Satz 2 genügen in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehreren Schiedsrichtern die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

Die Käuferin monierte den Vermerk „signature could not be obtained" als unzureichend und erstrebte deshalb die Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise sollte die Unwirksamkeit des Spruchs festgestellt werden. Das OLG teilte die Ansicht der Käuferin, dass der Klammerzusatz nicht genüge, da nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Damit fehle es an einer zwingenden Förmlichkeit. Eine Aufhebung nach § 1059 ZPO komme aber nicht in Betracht, solange die Unterschrift fehle und kein Grund dafür genannt sei. Denn dann gebe es keinen Schiedsspruch, der aufgehoben werden könnte. Das OLG hielt daher den Aufhebungsantrag für unzulässig und gab nur dem Hilfsantrag statt. Dagegen legten sowohl Käuferin als auch Verkäuferin Rechtsbeschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde der Käuferin beim BGH hatte Erfolg (Beschluss vom 11.07.2024 - I ZB 34/23). Das OLG muss nun erneut über den Aufhebungsantrag entscheiden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2024 12:59
Quelle: www.juve.de v. 2.8.2024

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