News

Missbrauchsopfer und Bistum mit gerichtlicher Mediation einverstanden

Im Zivilverfahren gegen das Bistum Hildesheim haben sich die Prozess-Parteien auf ein Mediationsverfahren geeinigt. Ein Güterichter des Landgerichts Hildesheim soll nun eine Einigung finden. Die mündliche Verhandlung vor der Zivilkammer des Landgerichts dauerte genau eine Stunde. Dann schlug der Vorsitzende Richter vor, dass sich beiden Parteien im Rahmen eines Mediationsverfahrens unter Mitwirkung eines Güterichters einigen könnten. Nach kurzer Beratung stimmten sowohl der Kläger als auch der Anwalt des Bistums Hildesheim diesem Vorschlag zu. Das Landgericht nannte zunächst keinen konkreten zeitlichen Rahmen für die Güteverhandlung. Während dieser Zeit werde der Zivilprozess ausgesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter Jens-Michael Seidel. Sollte der Mediationsversuch scheitern, werde das Verfahren wieder aufgenommen.

Der Kläger klagt gegen das Bistum Hildesheim auf mindestens 400.000 Euro Schmerzensgeld. Er hatte vor dem Prozess erklärt, in den 1980er-Jahren als Messdiener von einem mittlerweile verstorbenen katholischen Pfarrer wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Der 50-Jährige gab an, in der Folge des Missbrauchs an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen zu leiden. Bislang habe er von der katholischen Kirche 50.000 Euro als freiwillige Entschädigung erhalten. Eine außergerichtliche Einigung hatte das Bistum abgelehnt.

Während der mündlichen Verhandlung erklärte der Richter, dass er die geschilderten Taten juristisch für verjährt hält. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Kirche, die die Abweisung der Klage beantragt hatte. Wie der Vorsitzende Richter erläuterte, hätte der Kläger gemäß der aktuellen Gesetzeslage spätestens 2015 seine Schmerzensgeldansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Mit seiner Forderung von 400.000 Euro werde er auf dem Rechtsweg voraussichtlich keinen Erfolg haben, so der Richter. Das bedeute aber nicht, dass keine Ansprüche mehr gegen das Bistum gestellt werden könnten. Eine im Rahmen einer Güteverhandlung vereinbarte Schmerzensgeld-Zahlung könne demnach „eine gewisse Genugtuung" für den Kläger haben, auch wenn dadurch das erlittene Leid nicht kompensiert werde. Über die Höhe könnten beide Parteien nun in dem Mediationsverfahren unter Aufsicht eines Güterichters sprechen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2024 12:25
Quelle: www.tageschau.de v. 8.11.2024

zurück zur vorherigen Seite