Teures Missverständnis in Mediationsverfahren vor dem Güterichter
Ein jüngst vom Arbeitsgericht Erfurt entschiedener Fall zeigt auf, dass bei der Formulierung von Abschlussvereinbarungen mit rechtlich verbindlichem Inhalt größtmögliche Sorgfalt auf Klarheit und Eindeutigkeit der Wortwahl zu verwenden ist.
In einem Mediationsverfahren beim Güterichter hatten die Parteien im Jahr 2013 einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. vereinbart wurde, dass der Kläger an die Beklagte 2,738 Millionen Euro zu zahlen hat, und die Beklagte sich verpflichtete, diese Summe nach Zahlung von 260.000 Euro „niederzuschlagen“.
Der Kläger erbrachte nach und nach die Zahlung von 260.000 Euro und ging davon aus, nichts mehr zu schulden. Die Beklagte betrieb jedoch im Jahr 2020 die Zwangsvollstreckung aus der Restforderung. Dagegen wandte sich der Kläger beim Arbeitsgericht ohne Erfolg. Dieses entschied, dass unter „Niederschlagen“ kein endgültiger Verzicht auf die Forderung zu verstehen sei. Dieser im Verwaltungskostenrecht gebräuchliche Begriff besage lediglich, dass nach einer erfolglosen Vollstreckung von weiteren Versuchen zur Beitreibung einer Forderung abgesehen wird. Die Forderung selbst bleibe aber bestehen und könne, etwa bei Besserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, bis zur Verjährung weiter vollstreckt werden. Davon habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über den Ablauf der Güterichterverhandlung auch ausgehen müssen.